Das Einheitspatent
und das einheitliche Patentgericht


Mit dem Inkrafttreten des Übereinkommens über ein einheitliches Patentgericht (EPGÜ) und des Einheitspatents ist nach derzeitigem Stand zum 01. Juni 2023 zu rechnen.

Das Einheitspatent ist ein europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung in den teilnehmenden EU-Mitgliedsstaaten. Das einheitliche Patentgericht wird Verletzung und Nichtigkeit für die teilnehmenden Staaten gemeinsam behandeln und tritt neben bereits vorhandene nationale Gerichte.

Das Einreichen und das Erteilungsverfahren einer europäischen Patentanmeldung bleibt wie es ist und wird vollständig vor dem Europäischen Patentamt (EPA) durchgeführt.

Um ein Einheitspatent zu erhalten, muss spätestens einen Monat nach Bekanntmachung des Hinweises auf die Erteilung des europäischen Patents der Antrag auf einheitliche Wirkung gestellt werden. Ein kombinierter Schutz aus Einheitspatent in den verfügbaren Ländern und den konventionell validierten Teilen des EP-Patents in den anderen Ländern des EPÜ ist möglich.

Einheitspatent

Der Anmelder muss sich demnach entscheiden, ob

  • eine EP Anmeldung automatisch als konventionelles EP Patent erteilt und den gewünschten Ländern validiert wird und/oder
  • ein Antrag auf einheitliche Wirkung gestellt werden soll.

Für die nachstehend genannten EU-Mitgliedsstaaten wird bei Inkrafttreten des EPGÜ die Möglichkeit bestehen, einen Antrag auf einheitliche Wirkung zu stellen: Österreich, Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Deutschland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, die Niederlande, Portugal, Slowenien und Schweden. Für alle weiteren EPÜ-Mitgliedsstaaten (einschließlich Validierung- und Erstreckungsstaaten) bleibt das bisherige Validierungsverfahren bestehen. Weitergehende Informationen sind unter

https://www.unified-patent-court.org/en

zu finden.

Auch für diejenigen EP-Anmeldungen, für die eine einheitliche Wirkung in Frage kommt, die Erteilung aber vor Inkrafttreten des EPGÜ zu erwarten ist (sogenannte „Sunrise-Period“ zwischen dem 01. Januar 2023 und dem 31. Mai 2023), kann sobald die entsprechenden Formblätter verfügbar sind entweder ein früher Antrag auf einheitliche Wirkung oder ein Antrag auf die Verschiebung der Entscheidung über die Erteilung gestellt werden. Voraussetzung für derartige Anträge ist das Vorliegen einer Mitteilung nach Regel 71(3) EPÜ.

Das einheitliche Patentgericht bearbeitet Verletzung oder Nichtigkeit für alle teilnehmenden EU-Staaten zusammen. Das einheitliche Patentgericht tritt neben die bereits vorhandenen nationalen Gerichte, die Verletzung und/oder Nichtigkeit nur für das jeweilige Land behandeln. Das einheitliche Patentgericht wird nicht nur für Einheitspatente und konventionell validierte Teile von noch zu erteilenden EP Patenten, sondern auch für bereits erteilte EP-Patente zuständig, es sei denn, der Anmelder stellt einen Opt-Out-Antrag, so dass die nationalen Gerichte für jedes Land einzeln für die Verletzung und Nichtigkeit für die EP-Patente zuständig bleiben. Für die Einheitspatente ist ein Opt-Out-Antrag nicht vorgesehen.

Wenn das einheitliche Patentgericht zuständig ist, wird Verletzung oder Nichtigkeit für alle Länder gemeinsam entschieden. Eine solche Verletzungsentscheidung mit einheitlicher Wirkung in allen Ländern kann ein deutlicher Vorteil für den Anmelder sein, während eine Nichtigkeitsentscheidung mit einheitlicher Wirkung in allen Ländern ein großer Verlust für den Anmelder sein kann.

Wenn ein Opt-Out beantragt wird, bleiben die nationalen Gerichte separat für jedes Land zuständig. Das bedeutet, dass eine Verletzungsentscheidung für ein einzelnes Land nicht so weitreichend ist, während eine Nichtigkeitsentscheidung für ein einzelnes Land nicht so gefährlich ist. Das einheitliche Patentgericht könnte nur für sehr starke Patente ausgewählt und für alle anderen Patentanmeldungen und Patente ausoptiert werden.

Einheitspatent

Für Fragen stehen wir gerne zur Verfügung.