Mit dem Inkrafttreten des Übereinkommens über ein einheitliches Patentgericht (EPGÜ) und
des Einheitspatents ist nach derzeitigem Stand zum 01. Juni 2023 zu rechnen.
Das Einheitspatent ist ein europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung in den
teilnehmenden EU-Mitgliedsstaaten. Das einheitliche Patentgericht wird Verletzung und
Nichtigkeit für die teilnehmenden Staaten gemeinsam behandeln und tritt neben bereits
vorhandene nationale Gerichte.
Das Einreichen und das Erteilungsverfahren einer europäischen Patentanmeldung bleibt wie
es ist und wird vollständig vor dem Europäischen Patentamt (EPA) durchgeführt.
Um ein Einheitspatent zu erhalten, muss spätestens einen Monat nach Bekanntmachung
des Hinweises auf die Erteilung des europäischen Patents der Antrag auf einheitliche
Wirkung gestellt werden. Ein kombinierter Schutz aus Einheitspatent in den verfügbaren
Ländern und den konventionell validierten Teilen des EP-Patents in den anderen Ländern
des EPÜ ist möglich.
Der Anmelder muss sich demnach entscheiden, ob
Für die nachstehend genannten EU-Mitgliedsstaaten wird bei Inkrafttreten des EPGÜ die
Möglichkeit bestehen, einen Antrag auf einheitliche Wirkung zu stellen: Österreich, Belgien,
Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Deutschland, Italien, Lettland, Litauen,
Luxemburg, Malta, die Niederlande, Portugal, Slowenien und Schweden. Für alle weiteren
EPÜ-Mitgliedsstaaten (einschließlich Validierung- und Erstreckungsstaaten) bleibt das
bisherige Validierungsverfahren bestehen. Weitergehende Informationen sind unter
https://www.unified-patent-court.org/en
zu finden.
Auch für diejenigen EP-Anmeldungen, für die eine einheitliche Wirkung in Frage kommt, die
Erteilung aber vor Inkrafttreten des EPGÜ zu erwarten ist (sogenannte „Sunrise-Period“
zwischen dem 01. Januar 2023 und dem 31. Mai 2023), kann sobald die entsprechenden
Formblätter verfügbar sind entweder ein früher Antrag auf einheitliche Wirkung oder ein
Antrag auf die Verschiebung der Entscheidung über die Erteilung gestellt werden. Voraussetzung
für derartige Anträge ist das Vorliegen einer Mitteilung nach Regel 71(3) EPÜ.
Das einheitliche Patentgericht bearbeitet Verletzung oder Nichtigkeit für alle teilnehmenden
EU-Staaten zusammen. Das einheitliche Patentgericht tritt neben die bereits vorhandenen
nationalen Gerichte, die Verletzung und/oder Nichtigkeit nur für das jeweilige Land
behandeln. Das einheitliche Patentgericht wird nicht nur für Einheitspatente und
konventionell validierte Teile von noch zu erteilenden EP Patenten, sondern auch für bereits
erteilte EP-Patente zuständig, es sei denn, der Anmelder stellt einen Opt-Out-Antrag, so
dass die nationalen Gerichte für jedes Land einzeln für die Verletzung und Nichtigkeit für die
EP-Patente zuständig bleiben. Für die Einheitspatente ist ein Opt-Out-Antrag nicht
vorgesehen.
Wenn das einheitliche Patentgericht zuständig ist, wird Verletzung oder Nichtigkeit für alle
Länder gemeinsam entschieden. Eine solche Verletzungsentscheidung mit einheitlicher
Wirkung in allen Ländern kann ein deutlicher Vorteil für den Anmelder sein, während eine
Nichtigkeitsentscheidung mit einheitlicher Wirkung in allen Ländern ein großer Verlust für
den Anmelder sein kann.
Wenn ein Opt-Out beantragt wird, bleiben die nationalen Gerichte separat für jedes Land
zuständig. Das bedeutet, dass eine Verletzungsentscheidung für ein einzelnes Land nicht so
weitreichend ist, während eine Nichtigkeitsentscheidung für ein einzelnes Land nicht so
gefährlich ist. Das einheitliche Patentgericht könnte nur für sehr starke Patente ausgewählt
und für alle anderen Patentanmeldungen und Patente ausoptiert werden.
Für Fragen stehen wir gerne zur Verfügung.